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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Juni 2026 · Boyraz-IT, Inhaber Hasan Boyraz

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Boyraz-IT, Inhaber Hasan Boyraz, Lingen (Ems) (nachfolgend „Auftragnehmer"; vollständige Anbieterangaben siehe Impressum) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über IT-Dienstleistungen, Softwareentwicklung, Webdesign, Beratung, Hosting-Vermittlung, Managed Services, Wartung und Support.

(2) Die AGB richten sich vorrangig an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften (einschließlich eines etwaigen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen) vorrangig.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen (insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Pflichtenhefte) haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Vertragstypen

(1) Leistungen mit einem konkret geschuldeten Erfolg (z. B. Erstellung einer Website, Entwicklung einer abgrenzbaren Software, Einrichtung eines Systems) werden als Werkleistung (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB) erbracht.

(2) Laufende, tätigkeitsbezogene Leistungen ohne geschuldeten Erfolg (z. B. Beratung, Support, Wartung, Managed Services, fortlaufende Betreuung) werden als Dienstleistung (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB) erbracht.

(3) Welche Leistungsart im Einzelfall vorliegt, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Mischformen sind möglich; für die jeweiligen Leistungsteile gelten die entsprechenden Regelungen.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote haben, sofern nicht anders angegeben, eine Bindungsfrist von 14 Tagen ab Angebotsdatum.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische (z. B. per E-Mail) Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Gegenzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

(3) Kostenvoranschläge und Aufwandsschätzungen sind unverbindliche Prognosen und kein Festpreis, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis gekennzeichnet sind.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Darüber hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(2) Bei der Erstellung von Websites und Software wird ein funktionsfähiges Ergebnis nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Stand der Technik geschuldet. Ein bestimmtes Ranking in Suchmaschinen, eine bestimmte Besucherzahl, ein wirtschaftlicher Erfolg oder die Vereinbarkeit mit allen denkbaren Endgeräten, Browsern, Browserversionen oder künftigen technischen Standards werden nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(3) Software wird nach dem Stand der Technik entwickelt. Es ist nach derzeitigem Stand der Technik nicht möglich, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrags ist daher eine Software, die im Sinne der Leistungsbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und Drittanbieter (z. B. Hosting-Provider, Software-Bibliotheken, SaaS-Dienste) einzusetzen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Daten), Zugänge (z. B. zu Servern, Domains, Konten, Systemen) und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er an den überlassenen Inhalten über die erforderlichen Rechte (insb. Urheber-, Marken- und Nutzungsrechte) verfügt. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung solcher Rechte durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte entstehen.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände und Wartezeiten kann der Auftragnehmer gesondert berechnen.

§ 6 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen sind sie unverbindliche Zielvorgaben.

(2) Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig erfüllter Mitwirkungspflichten, nachträglicher Änderungswünsche oder höherer Gewalt verschieben verbindliche Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

§ 7 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)

(1) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, wird der Auftragnehmer prüfen, ob und zu welchen Bedingungen (Aufwand, Vergütung, Terminverschiebung) die Änderung umsetzbar ist.

(2) Die Umsetzung von Änderungen erfolgt erst nach gesonderter Vereinbarung. Bereits erbrachte, durch die Änderung obsolet gewordene Leistungen sind zu vergüten.

§ 8 Abnahme (bei Werkleistungen)

(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft an; der Auftraggeber prüft die Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen.

(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Wesentliche Mängel sind konkret und nachvollziehbar zu rügen.

(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der genannten Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert oder die Leistung produktiv (z. B. eine Website im Live-Betrieb) nutzt. Teilabnahmen abgrenzbarer Leistungen sind zulässig.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Ist kein Festpreis vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Reise-, Material- und Lizenzkosten sowie Auslagen für Drittleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert berechnet.

(3) Bei umfangreicheren Projekten ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

(4) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen (§§ 286, 288 BGB).

(5) Wiederkehrende Leistungen (z. B. Wartung, Managed Services, Hosting-Pakete) werden im Voraus für den vereinbarten Abrechnungszeitraum berechnet.

(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(7) Gelieferte Werke und überlassene Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers; Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Zahlung übertragen (siehe § 10).

§ 10 Nutzungs- und Urheberrechte

(1) An allen vom Auftragnehmer erstellten Werken (z. B. Quellcode, Designs, Grafiken, Konzepte, Texte) verbleiben die Urheberrechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält die für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.

(2) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.

(3) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, werden Nutzungsrechte nicht ausschließlich (einfaches Nutzungsrecht) eingeräumt. Eine Übertragung des Quellcodes individuell erstellter Software erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und vergütet ist.

(4) Entwürfe, Konzepte und Arbeitsergebnisse, die nicht zur finalen Leistung gehören (z. B. nicht ausgewählte Design-Varianten), verbleiben beim Auftragnehmer.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in vertretbarem Umfang einen dezenten Urhebervermerk (z. B. im Footer einer Website) anzubringen. Der Auftraggeber kann dem widersprechen.

§ 11 Drittleistungen, Open-Source und Lizenzen Dritter

(1) In Leistungen des Auftragnehmers können Komponenten Dritter einfließen (z. B. Open-Source-Bibliotheken, Schriftarten, Frameworks, Plug-ins, SaaS- und Cloud-Dienste). Für diese gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Rechteinhaber, auf die der Auftraggeber gesondert hingewiesen wird bzw. die öffentlich einsehbar sind.

(2) Bei Open-Source-Komponenten richten sich Nutzungsrechte und Pflichten ausschließlich nach den jeweiligen Open-Source-Lizenzen. Der Auftragnehmer übernimmt für Drittkomponenten keine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Gewähr.

(3) Für kostenpflichtige Drittleistungen (z. B. Lizenzen, APIs, Dienste) trägt der Auftraggeber die laufenden Kosten, sofern nicht anders vereinbart.

§ 12 Hosting, Domains und Verfügbarkeit

(1) Soweit der Auftragnehmer Hosting oder Domains vermittelt oder bereitstellt, erfolgt der technische Betrieb regelmäßig über einen externen Rechenzentrumsbetreiber. Die Verfügbarkeit richtet sich nach den Bedingungen und Service-Levels des jeweiligen Anbieters.

(2) Eine ununterbrochene Verfügbarkeit (100 %) kann technisch nicht garantiert werden. Ausfälle aufgrund notwendiger Wartung, Störungen beim Drittanbieter, Angriffen Dritter oder höherer Gewalt sind vom Verfügbarkeitsversprechen ausgenommen. Geplante Wartungsfenster werden nach Möglichkeit angekündigt.

(3) Bei Domains ist der Auftraggeber gegenüber der jeweiligen Vergabestelle Domaininhaber; der Auftragnehmer wird insoweit nur als Vermittler bzw. administrativer Ansprechpartner tätig.

§ 13 Datensicherung

(1) Für die regelmäßige Sicherung seiner Daten ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, sofern eine Datensicherung nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung beauftragt wurde.

(2) Vor Eingriffen des Auftragnehmers in bestehende Systeme (z. B. Migrationen, Updates, Konfigurationsänderungen) hat der Auftraggeber eine vollständige, wiederherstellbare Datensicherung sicherzustellen. Erfolgt die Datensicherung im Auftrag des Auftragnehmers, gelten die hierfür getroffenen gesonderten Vereinbarungen.

§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb. DSGVO und BDSG). Einzelheiten zur Verarbeitung im Rahmen der Website ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (Auftragsverarbeitung), schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser hat Vorrang vor entgegenstehenden Regelungen dieser AGB.

(3) Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 15 Gewährleistung und Mängelansprüche

(1) Bei Werkleistungen leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung nach seiner Wahl. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz nach Maßgabe von § 16) geltend machen.

(2) Mängel sind nachvollziehbar und – soweit möglich – reproduzierbar zu beschreiben. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Abnahme, schriftlich zu rügen.

(3) Kein Mangel liegt vor bei Fehlern, die auf vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommenen Änderungen, unsachgemäßer Bedienung, fehlerhaften Eingabedaten, Einsatz in einer nicht vereinbarten Systemumgebung oder auf Störungen bei Drittanbietern beruhen.

(4) Bei Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertragsrechts; eine Gewährleistung für einen bestimmten Erfolg besteht nicht.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen beträgt – außer bei Vorsatz, Arglist sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – zwölf Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.

§ 16 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber (§ 13) eingetreten wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart war.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, Ausfälle oder Schäden, die im Verantwortungsbereich von Drittanbietern (z. B. Hosting, Telekommunikation, Strom) oder des Auftraggebers liegen.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

§ 17 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke des Vertrags.

(2) Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

§ 18 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Wartung, Managed Services, Support-Pauschalen) gilt die im Angebot vereinbarte Laufzeit und Kündigungsfrist. Ohne abweichende Vereinbarung läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät.

(3) Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen (§ 648 BGB); der Auftragnehmer behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

§ 19 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur, Cyberangriffe auf Dritte), befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

§ 20 Referenznennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens und ggf. des Logos sowie eine allgemeine Beschreibung des Projekts als Referenz zu benennen (z. B. auf der eigenen Website und in Angeboten). Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Lingen, Ems). Erfüllungsort ist ebenfalls der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(5) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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